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Anordnung der Ämter zu Sylvester und Neujahr

Bekanntmachung

der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Sandesneben-Nusse und Lauenburgische Seen zum Schutz von Gebäuden mit Weichdach an Silvester und Neujahr

Gemäß der §§ 23 Abs. 1 und 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I.S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I. S. 1617) ordnen die Amtsvorsteher/in der Ämter Berkenthin, Breitenfelde, Sandesneben-Nusse und Lauenburgische Seen hiermit an:

Im Umkreis von 200 m der Gebäude mit Weichdach (Reetdach) dürfen auch am 31.12.2019 und am 01.01.2020 keine Raketen der Klasse II abgefeuert oder abgebrannt werden und im Umkreis von 30 m keine weiteren pyrotechnischen Gegenstände der Klasse II abgebrannt werden, da diese Gebäude besonders brandempfindlich sind.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen verboten ist.

Wer entgegen dieser Anordnung pyrotechnische Gegenstände oder Raketen der Klasse II abbrennt, handelt gemäß § 46 der oben genannten Verordnung ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden.

Mölln, den 11. Dezember 2019

Die Amtsvorsteher der Ämter

Berkenthin

Breitenfelde

Sandesneben-Nusse

Lauenburgische Seen

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